Zurechnung von Mitarbeitern vermittelnder „Partnershops“
Mobilfunkanbieter müssen sich Handlungen, die von Mitarbeitern vermittelnder Partnershops begangen werden, zurechnen lassen. Erfolgt durch dessen Personal eine Täuschung beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags, so steht dem Kunden die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Anbieter offen. Der Partnershop wird hierbei durch seinen Mitarbeiter zum Verhandlungsgehilfen und damit zum zurechenbaren Nicht-Dritten.