Inhalte mit dem Schlagwort „§ 13 UrhG“

14. Juli 2015 Top-Urteil

Zur Berechnung der Verjährungsfrist bei rechtsverletzenden Dauerhandlungen

Schriftzug Verjährung hellorange hinterlegt
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13

a) Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.

b) Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

c) Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist.

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23. November 2018

Benennung des ehemaligen Bearbeiters als Miturheber auch nach Neuauflage ohne seine direkte Mitwirkung

Mann tippt auf einer alten Schreibmaschine
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

Der ehemalige Miturheber eines Buches hat auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung einen Anspruch auf Nennung seiner Miturheberschaft in der gewöhnlichen Art und Weise, wenn in einer Neuauflage weiterhin ein Großteil seiner Inhalte zu finden ist oder seine Inhalte lediglich modifiziert wurden. Hierzu reicht es nicht aus, diesen lediglich im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis oder mittels einen Sternchenhinweises namentlich zu erwähnen. Vielmehr muss die Nennung als Miturhebers gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG eindeutig und in einem räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Dies kann je nach Einzelfall soweit gehen, dass die namentliche Nennung des Miturhebers auch weiterhin auf der Titelseite oder auf jeder einzelnen Seite des Buches, an denen er inhaltlich zuvor mitgewirkt hat und welche weitestgehend übernommen wurden, erfolgen muss.

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04. Februar 2014

Pixelio-Bilder müssen einen Urhebervermerk in der Bilddatei enthalten

Urteil des LG Köln vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13

Bilder, die über die Foto-Internetplattform Pixelio verwendet werden, müssen in der Bilddatei einen Hinweis zum Urheber enthalten, ansonsten ist ein Rechtsverstoß gegen § 13 UrhG und die Pixelio-Lizenzbedingungen gegeben. Das gilt selbst dann, wenn das Bild über seine direkte Internet-Adresse aufgerufen wird und die Urheberbezeichnung auf der Artikelseite ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verfügbarkeit eines Bildes über eine Direkt-URL stellt eine eigenständige Verwendung dar, die einer gesonderten Urheberkennzeichnung bedarf.

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