Inhalte mit dem Schlagwort „§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG“

03. November 2022

„Torjägerkanone“ stellt kein Herkunftszeichen dar

Eine Hand nimmt ein Buch mit der Aufschrift Markenrecht aus einem Regal
Urteil des OLG Nürnberg vom 25.10.2022, Az.: 3 U 2576/22

Der Begriff "Torjägerkanone" stellt im Bereich des Fußballs kein Herkunftszeichen dar. Beim Verkauf von Trophäen in Form einer mittelalterlichen Bürgerkriegskanone namens "Torjägerkanone" erkennt der angesprochene Verkehrskreis eher eine (beschreibende) Artikel- oder Modellbezeichnung für das angebotene Produkt statt einem eigenständigen Herkunftshinweis. In seiner Begründung verwies das OLG Nürnberg insbesondere auf den grundlegend unterschiedlichen Marktauftritt einer Herausgeberin einer Sportzeitschrift als Markeninhaber zum Verkaufsangebot eines Webseitenbetreibers.

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19. März 2018

Verwechslungsgefahr der Marken „Medicon-Apotheke“ und „MediCo Apotheke“

Wegweiser mit Schriftzug Apotheke steht in der Natur vor einem Berg
Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 30/16

a) Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.

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22. Februar 2018

„Ochsenbrot“ und „Oxbrot“ – keine Verwechslungsgefahr

zwei Laib Brot liegen auf einem Holztisch mit einer Schaufel Mehl und Weizen
Urteil des LG Braunschweig vom 15.11.2017, Az.: 9 O 869/17

Die eingetragene Wortmarke „Ochsenbrot“ wird durch die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot“ nicht verletzt. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht gegeben. Zwischen den beiden Zeichen besteht nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen Klang-, Schriftbild- und Sinngehalt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher angesichts der in Deutschland bestehenden vorhandenen Backwarenvielfalt daran gewöhnt ist, auf kleine Unterschiede zu achten. Dies habe zur Folge, dass der aufgrund der bestehenden Warenidentität einzuhaltende Abstand durch die beiden sich gegenüber stehenden Zeichen „Ochsenbrot“ einerseits und „Oxbrot“ andererseits gewahrt ist.

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25. August 2015

Zum Vertrieb von BMW-Emblemen auf Ersatzteilen einer Drittfirma bei markenmäßiger Benutzung

Der Scheinwerferbereich eines dunklen BMW-Modells
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 153/14

a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

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