Inhalte mit dem Schlagwort „§ 14 UrhG“

15. Februar 2024

Kein Urheberrechtsschutz bei Nachbauten einer Neuzusammensetzung

Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz
Urteil des BGH vom 09.11.2023, Az.: I ZR 203/22

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Kinder und Erben eines Architekten gegen eine Vertreiberin eines Tischgestells zurück, da keine Verletzung des Urheberrechts durch inhaltliche Änderung des Werks bzw. keine Verletzung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) in Betracht kommen. Konkret ging es darum, dass die Beklagte ein Tischgestell vertrieb, dessen Urstück durch Zersägen und erneutem Zusammensetzen eines Exemplars entstand, welches der Architekt geschaffen hatte. Nach Beurteilung des OLG Frankfurt a.M. und dem BGH steht den Klägern kein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz zu, da der urheberrechtliche Schutz des ursprünglichen Tischgestells, der vor allem auf seinen diagonalen Kreuzstreben beruhte, nicht mehr gegeben ist, wenn durch die Herstellung eines neuen Tisches ein neuer Gesamteindruck entsteht. Außerdem liegt keine Entstellung des Originaltisches vor, da die Klage gegen den Vertrieb des neuen Tisches gerichtet ist und deren Herstellung nicht durch regelmäßige Zerlegung und Neuzusammensetzung des Originaltisches erfolgt. Dies geschah nur bei dem ersten Tisch und die Nachbauten sind damit so einzustufen, wie wenn der Originaltisch nur in der Vorstellung des Neuschaffenden zerlegt und das neue Tischgestell mit neuen Materialien hergestellt worden sei.

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23. August 2019

Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Inhaber stellt Urheberrechtsverletzung dar

Grauer Museumsraum mit drei grauen Leinwänden
Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 15/18

Die Zerstörung eines Kunstwerks kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten und damit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben. Die Vernichtung einer Kunstinstallation als urheberrechtlich geschütztes Werk stellt die schärfste Form einer „anderen Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Die Vorschrift bezweckt, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht spricht dafür, dass der Urheber grundsätzlich auch eine Zerstörung seines Werks verbieten kann. Zur Feststellung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden, muss eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks erfolgen.

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