Außerordentliche Kündigung bei geschäftsschädigender Äußerung im Internet
Ein Arbeitnehmer darf auch vor einer geplanten Betriebswahl nicht wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über das Internet verbreiten. Eine Kündigung dessen ist jedoch unwirksam, wenn lediglich sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ausgeübt wird. Allein die Kandidatur für das Amt des Wahlvorstands begründet aber noch keinen Sonderkündigungsschutz.