Inhalte mit dem Schlagwort „§ 2 UrhG“

15. Mai 2018

Keine Schöpfungshöhe für Schaustellergeschrei

Kettenkarussell auf Rummelplatz im Sonnenuntergang
Urteil des LG München I vom 12.12.2017, Az.: 33 O 15792/16

Die Werbungsrufe einer Jahrmarkt-Schaustellerin „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste! Hey, ab geht die Post! Let’s go! Let’s fetz! Volle Pulle! Volle Power! Wooow! Super!“ sind kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk und durften somit von einer Hip-Hop Band als Eingangssample für einen Song verwendet werden. Ein derartig kurzer und banaler Ausspruch ist nicht schützenswert, selbst wenn er besonders intoniert werde oder einen gewissen Wiedererkennungswert habe. Werden im Rahmen von Anpreisungen Begriffe derart spontan und wahllos aneinandergereiht, ist keine Gestaltungshöhe erreicht, die jedoch für eine urheberrechtlich schützenswerte persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist.

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30. September 2013

Auch Teilstücke eines Werkes urheberrechtlich geschützt

Pressemitteilung Nr. 41/13 des AG München vom 23.09.2013, Az.: 161 C 1902/11 Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Verhinderung der Übernahme fremder Leistung, unabhängig vom jeweiligen Umfang. Somit stellt auch die unerlaubte Verbreitung von einzelnen Datenfragmenten eines Werkes (hier: Harry Potter Hörbücher), wie z.B. üblicherweise über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing), eine Urheberrechtsverletzung dar.
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09. Oktober 2012

Zum Urheberrechtsschutz für Webseiten

Urteil des OLG Hamburg vom 29.02.2012, Az.: 5 U 10/10 Für einen Gebrauchszweck erstellte Webseiten können allenfalls als Werk im Bereich der angewandten Kunst dem Urheberrechtschutz unterliegen, nicht aber dem der "reinen" Kunst. Die erforderliche Schutzuntergrenze liegt bei ersterem höher, so dass insbesondere Webseiten, die ihrer Gestaltung nach lediglich dem durchschnittlichen handwerklichen Können eines Webseitengestalters entsprechen, nicht schutzfähig sind.
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