Inhalte mit dem Schlagwort „§ 22 KUG“

05. März 2021 Top-Urteil

Nutzung von Prominentenbild zur Gewinnspielwerbung

Stapel mit Zeitungen
Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 207/19

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

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26. Februar 2021 Top-Urteil

„Clickbaiting“ mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt stellt Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar

Mann mit Kamera vor dem Gesicht
Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 120/19

a) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait" („Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

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25. Januar 2021

Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Ein Paparazzi hält die Hand vor sein Gesicht
Pressemitteilung Nr. 13/2021 zum Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 120/19

Die Nutzung des Fotos eines Prominenten als „Clickbait“ oder „Klickköder“ für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu der abgebildeten Person greift in dessen Recht am eigenen Bild ein. Der zu Unrecht Abgebildete kann deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr geltend machen. Ein prominenter Fernsehmoderator hatte gegen eine Zeitschrift geklagt, die einen Artikel über die Krebserkrankung eines anderen Moderators mit seinem Foto bebildert hatte. Die Zeitschrift habe das Bildnis allein zu dem Zweck verwendet, um die Aufmerksamkeit der Leser auf den Artikel zu lenken. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiege gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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15. Oktober 2018

Keine Veröffentlichung von Fotos Prominenter bei Sportveranstaltungen, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis dienen

Springreiter mit Pferd
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17

Die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bedarf nach § 22 KUG grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten. Liegt keine tatsächlich erteilte Einwilligung vor, so käme beispielsweise eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an einer öffentlichen (Sport-)Veranstaltung in Betracht. Allerdings würde sich diese lediglich auf Bilder erstrecken, die die Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung illustrieren, nicht jedoch auf Bilder, die über das Geschehen hinaus gehen. Liegt der Fokus der Berichterstattung nicht mehr auf dem sportlichen und gesellschaftlichen Ereignis, sondern wird dieses nur nebensächlich thematisiert und als Vorwand für die Berichterstattung über Personen genutzt, so kann die Veröffentlichung auch nicht über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte - gerechtfertigt werden. Somit ist es unzulässig, Bildnisse von Personen zu veröffentlichen, die sich am Rande des Geschehens zusammengefunden haben, sofern diese nicht einen hinreichenden Sachbezug aufweisen.

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02. Oktober 2018

Veröffentlichung eines Facebook-Profilbilds zur öffentlichen Anprangerung durch mediale Berichterstattung unzulässig

Social Media Profil auf das mit Finger gezeigt wird
Urteil des OLG München vom 01.03.2018, Az.: 29 U 1156/17

Die Veröffentlichung des Fotos einer Person im Rahmen von medialer Berichterstattung ist unzulässig, wenn sich die Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung von einzelnen Personen richtet. Die Bild-Zeitung hatte den Beitrag einer Facebook-Nutzerin mit negativen Äußerungen über Flüchtlinge in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung ist rechtswidrig, da das Persönlichkeitsrecht der Facebook-Nutzerin gegenüber der Pressefreiheit der Zeitung überwiegt. Zwar sei es Aufgabe der Medien, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen; dafür sei es aber nicht erforderlich, die Hetzer personalisiert mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen.

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09. April 2018

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch künstlerische Straßenfotografie

Mann schützt Gesicht mit Hand
Beschluss des BVerfG vom 08.02.2018, Az.: 1 BvR 2112/15

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne vorherige Einwilligung der abgebildeten Person abgelehnt. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seiner Kunstfreiheit sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar durch seine Verurteilung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die wegen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos entstanden sind, in seiner Kunstfreiheit beeinträchtigt ist. Demgegenüber überwiege allerdings die besondere Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person aufgrund der großformatigen Präsentation des Bildes an einer verkehrsreichen Straße.

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16. Juni 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Double bereits bei geringer Ähnlichkeit

zwei Männer die sich sehr ähnlich schauen stehen sich gegenüber, der eine lächelt, der andere schaut grimmig, mit offenem Mund
Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014, Az.: 15 U 133/13

Ein Fernsehwerbespot, welcher die Situation eines landesweit bekannten Showformates zu Werbezwecken nachbildet, kann die Persönlichkeitsrechte des echten Showmoderators auch dann verletzen, wenn das im Werbesport verwendete Double nur geringfügige Ähnlichkeit mit dem Moderator aufweist. Ein Bildnis einer Person nach § 22 KUG liegt vor, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann. Es genügt bereits eine geringe Ähnlichkeit, wenn ansonsten sämtliche Rahmenelemente des Werbespots auf die Identität des Moderators hindeuten.

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09. März 2015

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos im Internet

Dunkelgraue Hostess, die vor einem weißen Pult steht. Im Hintergrund befindet sich eine Leinwand
Urteil des BGH vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14

Die Veröffentlichung eines Fotos einer Hostess, die im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Prominentenparty Waren anbietet, ist rechtmäßig. Es ist von einer konkludenten Einwilligung der Hostess auszugehen, da sie aufgrund der Art der Veranstaltung und aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung rechnen musste. Zudem war sie zuvor von ihrem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass Bilder angefertigt werden könnten. Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend sind, können die Tätigkeit der Hostess nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung einverstanden ist.

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