Wärmelieferungsvertrag: Anforderungen an Preisänderung
Änderungen des Preissystems und der Preisänderungsklausel von Wärmelieferungsvertägen müssen so ausgestaltet sein, dass sie gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Kostenentwicklung der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch Unternehmen beinhalten. Dabei müssen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt werden. Die dazu benötigten Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form vorgelegt werden. Bei Anwendung der Preisänderungsklausel muss stets der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert aufgezeigt werden.