Inhalte mit dem Schlagwort „§ 32 BDSG“

11. September 2018

Verwertung von Aufnahmen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung

Kamera vor blauem Hintergrund mit dem Schriftzug Videoüberwachung untertitelt
PM Nr. 40/18 des BAG zum Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18

Hat ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung rechtmäßig offen und erkennbar angebracht, so greift die Verarbeitung und Nutzung nach § 32 Abs. 1 BDSG (alte Fassung) nicht in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten ein. Der Arbeitgeber muss das Bildmaterial auch nicht unverzüglich auswerten. Es genügt vielmehr, dass die Auswertung erst bei berechtigtem Anlass erfolgt. Sofern die Überwachung rechtmäßig war, steht einer gerichtlichen Verwertung auch nicht die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen.

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