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11. Mai 2012 Top-Urteil

Rücktrittsvoraussetzungen eines Käufers beim Verbrauchsgüterkauf

Weißer Einkaufswagen auf einem blauen Oval.
Urteil des LG Stuttgart vom 08.02.2012, Az: 13 S 160/11

Die Vorschrift des § 323 BGB ist im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Einer Fristsetzung bedurfte es daher entgegen dem Wortlaut des § 323 BGB nicht. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte.

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