Inhalte mit dem Schlagwort „§ 34 BDSG“

13. November 2018

Streitwert von € 500 bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch angemessen

Roter Paragraph auf Geldscheinen
Beschluss des OLG Köln vom 05.02.2018, Az.: 9 U 120/17

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei Verfahren betreffend einer vollständigen Datenauskunft im Sinne des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist unter dieser Maßgabe ein Streitwert von € 500 angemessen; wirtschaftliche Interessen sind bei einer solche Auskunft nicht ersichtlich.

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17. September 2014

Keine mutmaßliche Einwilligung für E-Mail-Werbung für Fortbildung

Urteil des AG Leipzig vom 18.07.2014, Az.: 107 C 2154/14

Bei einem Rechtsanwalt kann aus der berufsrechtlichen Verpflichtung zur Fortbildung gem. § 43a Abs. 6 BRAGO keine mutmaßliche Einwilligung zum Versand von E-Mail-Werbung für Fortbildungen hergeleitet werden. Es ist ausschließlich Sache des Rechtsanwalts, wie und auf welcher Weise er sich fortbildet. Bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch genügt es im Übrigen, wenn aus den Umständen konkludent ersichtlich ist, ob eine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat oder nicht.

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