Zum „fliegenden Gerichtsstand“ bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet muss nicht zwingend ein fliegender Gerichtsstand gegeben sein. Eine bundesweite örtliche Zuständigkeit kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu einem bestimmten Ort aufweist. Fehlt es allerdings an einem erkennbaren regionalen Bezug, so ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik als gleich wahrscheinlich anzusehen. Der Kläger kann dann jeden Gerichtsort wählen, sofern keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts vorliegt.