Inhalte mit dem Schlagwort „§ 4 UWG“

26. Oktober 2021

Verstoß gegen Unterlassungsgebot auch wenn Auslassungszeichen zur Verfremdung des Wortes genutzt werden

Instagram App Zeichen auf Screen
Beschluss des OLG Franfurt am Main vom 23.09.2021, Az.: 6 W 76/21

Einer Influencerin wurde es gerichtlich untersagt einen Highlight-Ordner ihres Instagramm-Accounts, in dem eine Zusammenstellung von Aussagen über eine Firma und deren Produkte zu finden sind, mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. Daraufhin benannte sie den Highlight-Ordner in „Mehr B******t“ um. Dies ist laut Gericht ein kerngleicher Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, das der Influencerin zuvor bereits auferlegt wurde. Der angesprochene Verkehrskreis kann trotz der Verfremdung erkennen, was die Überschrift bedeuten soll.

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26. Juni 2018

Keine Herkunftstäuschung bei Uhren im Vintage-Stil

Luxuriöse Uhren, die zum Verkauf ausgestellt sind
Urteil des LG Köln vom 22.05.2018, Az.: 33 O 36/16

Die Vintage-Uhr einer Luxusuhrenherstellerin besitzt weder eine wettbewerbliche Eigenart, noch die erforderliche Markenbekanntheit am Markt, weshalb ihr kein Anspruch gegen ihren Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a) UWG zusteht. Die Gestaltungsmerkmale der Uhren gehen auf vorbekannte Stilmittel zurück, die für Vintage-Uhren üblich geworden sind. Das Gericht geht davon aus, dass die Uhren lediglich gut informierte Abnehmer – wie Uhrensammler – ansprechen, die kleinste Unterscheide zwischen den Uhren wahrnehmen. Somit unterliegen die Verbraucher keiner Gefahr der Herkunftsverwechslung, wodurch auch eine unlautere Rufausbeutung i.S.d § 4 Nr. 3 b) UWG durch den Mitbewerber ausscheidet.

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