Inhalte mit dem Schlagwort „§ 51a UrhG“

06. März 2023

Parodie im Sinne des § 51a UrhG erfordert Humor oder Verspottung

Hand, die ein Handy hält vor einem Laptop
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.02.2023, Az.: 11 U 101/22

Ein Instagram-Nutzer (Beklagter) kritisierte einen Rechtsanwalt (Kläger), in einem auf Instagram hochgeladenen Video, sowie in einer Instagram-Story unter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes, das den Rechtsanwalt zeigt. Der Beklagte war der Meinung seine Postings wären Parodien und damit erlaubt. Eine Parodie im Sinne des § 51a UrhG erfordert jedoch zu erkennenden Humor oder Verspottung. Stellt der in Frage stehende Beitrag bloß Kritik an der betroffenen Person dar, ist eine Parodie zu verneinen. Die Beiträge des Beklagten erfüllten diese Kriterien nur teilweise.

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01. Juli 2022

Unzulässige Verwendung einer Fotografie durch Kreisverband einer Partei

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des LG München I vom 20.06.2022, Az.: 42 S 231/21

Ein Fotograf klagte erfolgreich gegen den Kreisverband einer Partei, welcher eines der Bilder des Klägers auf Facebook veröffentlichte. Dagegen legte die Partei Berufung ein und unterlag dabei wieder. Das Bild zeigte eine Aufnahme eines Aktionskünstler, im Rahmen einer Protestaktion gegen die beklagte Partei. Dabei hatte die Partei bei der Veröffentlichung auf Facebook den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ auf die Fotografie gesetzt. Das LG München bestätigte, dass die Beklagte trotz des zusätzlichen Schriftzugs das Bild zu Unrecht verwendet hat.

Für eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gemäß § 23 I 1 UrhG sei das Bild nicht genug verändert worden. Das Hinzufügen des Schriftzugs reichte dafür nicht aus. Mit derselben Begründung verneinte das Gericht die Anwendung des § 51a UrhG. Es fehle an den Unterschieden zum Originalwerk, um als Parodie, Karikatur oder Pastiches gelten zu können. Die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG für Berichterstattungen über Tagesthemen sei auch nicht anwendbar, da die Beklagte das Bild nicht zur Berichterstattung nutzte, sondern vielmehr die Protestveranstaltung schlechtmachen wollte.

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