Inhalte mit dem Schlagwort „§ 5a Abs. 2 UWG“

14. Dezember 2018

Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten müssen bei Verkauf in Online-Shop angegeben werden

Blumen, Lavendel und Rosen mit Öl in Glasflasche
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17

Auch beim Verkauf von Naturkosmetikprodukten in einem Online-Shop, müssen die Inhaltsstoffe der Produkte angegeben werden, da es sich bei dieser Angabe um wesentliche Information handelt, welche dem Verbraucher ansonsten in unzulässiger Weise vorenthalten werden. Gerade bei Naturkosmetik ergibt sich der Charakter der Produkte aus den Inhaltsstoffen, weswegen ein Vorenthalten der Inhaltsstoffe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Verweis auf die Internetseite des Herstellers genügt nicht, da die wesentlichen Informationen im Angebot selbst enthalten sein müssen.

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12. Juni 2018

Garantiewerbung auf Produktverpackung ist wettbewerbswidrig, wenn Garantiebedingungen fehlen

Mann hält Bild mit 3 Jahre Garantie hoch
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.01.2018, Az.: 6 U 150/17

Wenn der Hersteller auf der Verpackung seines Produkts mit „3 Jahre Garantie“ wirbt, ist er wegen § 5a Abs. 2 UWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher weitere Informationen zu den Garantiebedingungen auf oder in der Verpackung zu geben. Diese Informationspflicht des Herstellers ist noch nicht erfüllt, wenn er die Garantiebedingungen lediglich auf seiner Internetseite einstellt und dabei zum Auffinden der Bedingungen keinen diesbezüglichen Hinweis auf der Verpackung anbringt.

Eine grundsätzliche Bereitschaft der einen Partei, eine vergleichsweise Regelung zu vereinbaren statt den Unterlassungsanspruch weiter zu verfolgen, stellt nicht automatisch Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar.

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07. Februar 2018

Werbung für Küchenblocks mit „No Name“ Geräten muss Hersteller angeben

Küchenzeile in modernem Stil
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

Auch bei einem „No Name“-Produkt muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Gerätehersteller gem. § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG genannt werden. Nur wenn dem Verbraucher genaue Herstellerdaten und die Typenbezeichnung zur Verfügung stehen, ist es ihm möglich, Produkte zu vergleichen und deren Qualität und Wert einschätzen zu können. Eine zweifelsfreie Identifizierbarkeit eines Produktes muss daher durch die Nennung der wesenlichen Merkmale gewährleistet werden.

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30. März 2015

Eingeschränkte Informationspflichten bei Print-Anzeige einer Online-Verkaufsplattform

Schriftzug "Impressum" mit viele Paragrapfenzeichen um den Schriftzug
Urteil des OLG Köln vom 26.09.2014, Az.: 6 U 56/14

Das Fehlen eines Impressums bei einer Print-Werbeanzeige einer Online-Verkaufsplattform stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 5a II UWG dar.

Können die beworbenen Produkte ausschließlich über ein Internet-Portal erworben werden und werden dem Käufer die notwendigen Angaben über Identität und Anschrift des Unternehmers über diese Website zur Verfügung gestellt, so ist die Angabe eines Impressums in der eigentlichen Werbeanzeige entbehrlich.

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16. Februar 2015

Zu den Anforderungen an Werbung mit einem Prüfsiegel

Goldenes Garantiesiegel mit der Aufschrift "5 Jahre"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2014, Az.: I-15 u 76/14

Wird ein Prüfsiegel in Werbung verwendet, muss eine Fundstelle über die zugrundliegenden Prüfkriterien als "wesentliche Information" im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG angegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Siegel sich auf die Qualität oder Sicherheit des beworbenen Produkts bezieht.

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