Inhalte mit dem Schlagwort „§ 71 MarkenG“

22. August 2017

Kostenverteilung nach dem Markengesetz bei Rücknahme eines Widerspruchs

Zusammengerollte Geldscheine vor Justizhammer
Beschluss des BPatG vom 28.07.2016, Az.: 29 W (pat) 504/15

Grundsätzlich hat im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Abweichung kann nur aufgrund von Billigkeitserwägungen vorgenommen werden. Hier ist jedoch ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Eine Kostenauferlegung kann dann gerechtfertigt sein, wenn einer der Verfahrensbeteiligten trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versucht, die Marke zu erhalten oder zu löschen und somit dem gegnerischen Beteiligten vermeidbare Kosten entstehen.

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