Inhalte mit dem Schlagwort „§ 890 ZPO“

09. Januar 2018

OLG Köln bejaht Verschulden wenn Amazon-Angebote nicht werktäglich überprüft werden

Checkliste mit gesetzten Haken
Beschluss des OLG Köln vom 15.03.2017, Az.: 6 W 31/17

Ein Verstoß gegen § 890 ZPO, welcher die Erzwingung von Unterlassungen und Handlungen regelt, muss schuldhaft begangen werden. Ein Verschulden kann im Rahmen von Unternehmen mittels der sog. Organtheorie zugerechnet werden. Dabei wird eine fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters der juristischen Person selbst angelastet. Können allerdings hinreichende Kontrollmaßnahmen nachgewiesen werden, entfällt das Verschulden und somit ein mögliches Ordnungsgeld. Wer zur Unterlassung der Angabe falsche UVPs verpflichtet wurde, den trifft jedenfalls dann kein Verschulden hinsichtlich neuer Verstöße, wenn er einmal pro Wochenarbeitstag alle eingestellten Angebote kontrolliert und ggf. entfernt.

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28. September 2017

Unterlassungsschuldner haftet grundsätzlich nicht für Weiterverbreitung verbotener Berichterstattung durch Dritte

Computerbildschirm mit Suchmaschine
Beschluss des OLG Celle vom 21.08.2017, Az.: 13 W 45/17

Die Verpflichtung, unberechtige Veröffentlichungen von Inhalten im Internet zu unterlassen, erschöpft sich nicht in einem „Nichtstun“, sondern verpflichtet zur Beseitigung des Störungszustandes. Dies umfasst die Löschung von eigenen Webseiten und Löschungsaufforderungen gegenüber den größten Suchmaschinen. Der Schuldner hat jedoch für das selbständige Handeln Dritter nur dann einzustehen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zugutekommt und er mit deren Handeln ernstlich rechnen musste. Es ist dem Schuldner nicht zumutbar, anlasslos die Verbreitung der Inhalte über jegliche Sozialen Netzwerke oder Video-Plattformen zu kontrollieren.

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05. September 2017

Bemessung des Ordnungsgeldes durch Festsetzung von Tagessätzen

Schriftzug Ordnungsgeld
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 W 49/17

Es ist grundsätzlich möglich, Ordnungsgeld nach § 890 ZPO durch die Festsetzung von Tagessätzen in entsprechender Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Hierbei muss jedoch vom Gericht zudem die zur Ahndung erforderliche Tagessatzanzahl sowie die Höhe der verhängten Ersatzordnungshaft angeführt werden, heruntergerechnet auf einen Tag.

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11. Juli 2014

Zur Verhängung von Ordnungsmitteln aus einer Unterlassungserklärung

Beschluss des OLG Hamburg vom 10.06.2014, Az.: 7 W 51/14

Hat sich ein Schuldner in einer außergerichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend verpflichtet, die streitige Handlung "bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes [...] – ersatzweise Ordnungshaft“ zu unterlassen, so können auf Grundlage dieser Erklärung keine Ordnungsmittel nach § 890 ZPO verhängt werden, da eine Unterwerfung unter Ordnungsmittel in einer Unterlassungserklärung nicht wirksam erfolgen kann. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO darf nur im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund gerichtlicher Urteile, Beschlüsse oder Titel stattfinden.

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