Inhalte mit dem Schlagwort „§ 94 UrhG“

11. April 2016

Ein Synchronproduzent gilt als Filmhersteller

Der vordere Teil eines Kopfes wird im Profil abgebildet, Mund und Nase sind zu sehen. Eine Wellenform symbolisiert die Stimme
Beschluss des OLG Rostock vom 06.01.2016, Az.: 2 W 31/15

Der Produzent einer Synchronfassung ist als Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG anzusehen, da die Synchronfassung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tonaufnahme rechtmäßig zustande gekommen ist oder andere Urheber-oder Leistungsschutzrechte verletzt wurden, da die Rechte des Filmherstellers durch einen Realakt entstehen.

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