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31. Januar 2019

Schadensersatz und Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern im Internet

Spiegelreflexkamera in Händen
Urteil des BGH vom 13.09.2018, Az.: I ZR 187/17

Bei der Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild ist ein Streitwert in Höhe von EUR 6.000,00 angemessen. Schadensersatzansprüche für die widerrechtliche Verwendung können dabei im Rahmen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnet werden. Sofern das Bild jedoch von einer Privatperson und nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt wurde, kann die Anwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zur Bezifferung der konkreten Höhe im Einzelfall ausscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn das Bild in einem gewerblichen Rahmen Verwendung fand. Für die unberechtigte Nutzung eines Lichtbilds im Internet (hier: Facebook) kann vor diesem Hintergrund ein Betrag von EUR 100,00 angemessen sein, ebenso ein 100%iger Aufschlag für eine unterlassene Urhebernennung.

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