Inhalte mit dem Schlagwort „§ 97 UrhG“

01. Dezember 2016

Minderjährigkeit schützt nicht vor Haftung wegen Urheberrechtsverstoß

Kind sitzt mit Kopfhörern vor einem Laptop an einem Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 28.01.2016, Az.: I 4 U 75/15

Auch minderjährige Nutzer einer Tauschbörse können für begangene Urheberrechtsverletzungen in Haftung genommen werden. Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet „Raubkopien“ von Softwareprodukten kursieren und dass sie aus dem Internet keine „Raubkopien“ herunterladen dürfen und – erst recht – keine „Raubkopien“ weiterverbreiten dürfen.

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15. November 2016

Keine Aufklärungspflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber Volljährigen über rechtswidrige Nutzung im Internet

Filesharing Download
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

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13. September 2016

Kein Haftungsausschluss bei Unkenntnis über Funktion einer Tauschbörse

Share Button auf einer Tastatur symbolisiert Filesharing
Urteil des LG Bochum vom 18.03.2016, Az.: I-5 S 165/15

Der gerichtliche Vortrag über die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise einer Tauschbörse genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings aus § 97 II S. 3 UrhG abwenden zu können. Vielmehr ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechtes anzunehmen, da es der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, sich nicht über die konkreten Vorgänge einer Internet-Tauschbörse zu informieren. Es müsse sich dem Tauschbörsennutzer aufdrängen, dass das kostenlose Herunterladen eines aktuellen Spielfilms nicht ohne entsprechenden Gegenleistung möglich ist.

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07. September 2011

Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer

Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10

Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS-  und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.
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