Minderjährigkeit schützt nicht vor Haftung wegen Urheberrechtsverstoß
Auch minderjährige Nutzer einer Tauschbörse können für begangene Urheberrechtsverletzungen in Haftung genommen werden. Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet „Raubkopien“ von Softwareprodukten kursieren und dass sie aus dem Internet keine „Raubkopien“ herunterladen dürfen und – erst recht – keine „Raubkopien“ weiterverbreiten dürfen.