Bis 2007 keine Preisobergrenze für andere als 0190er-/0900er-Rufnummern
Urteil des LG Marburg vom 12.01.2011, Az.: 5 S 82/09 Die im "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern" von 2003 festgelegte Preisobergrenze von 2,00Euro/min ist nicht analog auf andere Rufnummern anwendbar. Zu dieser Zeit bestand keine planwidrige Regelungslücke, dem Gesetzgeber ging es lediglich um eine Regelung für 0190er-/0900er-Rufnummern. Erst mit dem "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" von 2007 wurde die Preisobergrenze auch auf Weitervermittlungen durch einen Auskunftsdienst ausgeweitet.
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