Bewerbungsfrist um 15 Minuten verpasst
Urteil des LG Duisburg vom 14.07.2009, Az.: 6 O 231/09 Eine vereinsrechtliche Maßnahme eines Fußballausschusses kann lediglich dahingehend gerichtlich überprüft werden, ob die betreffende Maßnahme von der Satzung des Vereins gedeckt wird, Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und ob sich die Entscheidung nicht als willkürlich darstellt. Ein Fußballverein bewarb sich 15 Minuten nach Bewerbungsschluss um die Zulassung am Spielbetrieb in einer Liga. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die nicht fristgerechte Abgabe zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme jedoch als grob unbillig und unangemessen belastend anzusehen. Während die Fristüberschreitung von 15 Minuten denkbar gering ist und die Unterlagen noch während des Geschäftsbetriebes eingereicht wurden, beeinträchtigt die Maßnahme den Verein in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht dagegen erheblich. Eine bestimmte Spielklasse ist ein entscheidendes Kriterium für Sponsoren und für die zu erzielenden Zuschauereinnahmen.
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