Vereinbarkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung
Urteil des BGH vom 07.02.2013, Az.: III ZR 200/11
a) Die Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll.