Inhalte mit dem Schlagwort „abgestuftes Schutzkonzept“

29. Januar 2020

Privates in der Öffentlichkeit: Verwirkung des Privatsphäreschutzes?

Frau mit einer Sonnenbrille schaut schockiert und hält sich schützend die Hand vor ihr Gesicht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 19.12.2019, Az.: 2-03 O 4/19

Der Schutz der Privatsphäre kann entfallen, wenn man diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und dadurch private Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, indem die Privatsphäre konkret geöffnet wurde. Sind die Bildnisse kontextneutral, können sie auch in neuem Zusammenhang verwendet werden.

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08. Januar 2019

Vorschriften des KUG gelten im Journalismus auch nach Inkrafttreten der DSGVO

Frau fotografiert mit Kamera hinter Baum
Beschluss des OLG Köln vom 08.10.2018, Az.: 15 U 110/18

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist auch im journalistischen Bereich nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Der Anwendung dieser Grundsätze steht die DSGVO nicht entgegen. Grundsätzlich muss der Abgebildete in die Veröffentlichung eines Bildes einwilligen. Eine solche Einwilligung ist jedoch entbehrlich, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

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25. September 2013

Veröffentlichung des Bildes einer Person ohne deren Einwilligung

Urteil des LG Köln vom 14.08.2013, Az.: 28 O 144/13 Die Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Person abbildet zulässig ist,  beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept des KUG.  Grundsätzlich gilt, dass Fotografien nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Person verbreitet werden dürfen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn es sich um ein sog.  Bildnis der Zeitgeschichte handelt. In einem solchen Fall führen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Rechte der Presse zu einer Einschränkung des Einwilligungserfordernisses des § 22 KUG.
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