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23. Oktober 2015

Abi-Jahrgang kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften

Vier Schüler stehen vor einer Tafel und lächeln.
Urteil des LG Detmold vom 08.07.2015, Az.: 10 S 27/15

Schließen sich mehrere Schülerinnen und Schüler eines Abi-Jahrgangs zur gemeinsamen Organisation der Abiturfeier zusammen, kann darin die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesehen werden. Als solche stellt sie – selbst bei fehlender Registerpublizität – eine rechtsfähige Außen-GbR dar, selbst wenn möglicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler mit der gemeinschaftlichen Organisation von Abiturfeierlichkeiten insgesamt nicht einverstanden waren.

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