Inhalte mit dem Schlagwort „abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß“

02. September 2021

1-Cent Überweisungen stellen unzumutbare Belästigung dar

SEPA-Überweisungsschien mit Geld und Kugelschreiber
Urteil des Landgericht Wiesbaden vom 01.06.2021, Az.: 11 O 47/21

1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Außerdem kann es einen abmahnfähigen Verstoß darstellen, da dem durchschnittlichen Verbraucher durch den Verwendungszweck: "DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ eine gewerbliche Zwecksetzung damit verschleiert wird.

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03. Juli 2015

Sicherheitsgefährdender Garagentorantrieb stellt Wettbewerbsverstoß dar

Fotolia_80184821, graues Garagentor in einer roten Ziegelsteinwand
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14

Der Vertrieb eines Garagentorantriebes kann einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 3 I ProdSG darstellen, wenn bei dem vertriebenen Produkt die Möglichkeit einer Geräteeinstellung besteht, wonach bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen ist.

Der Hersteller muss Vorkehrungen treffen, dass Verbraucher, denen die vorgeschriebenen Grenzwerte der Betriebswerte unbekannt sind, keine Einstellungen wählen können, die zu einer Überschreitung diese Grenzwerte führen. Der Gefahr kann auch durch einen geeigneten Warnhinweis in der Betriebsanleitung des Produktes begegnet werden, sofern die Gefährdung nicht bei jeder denkbaren Verwendung des Garagentorantriebes besteht.

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02. März 2015

OLG Düsseldorf – Fehlende dauerhafte Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG nicht abmahnfähig

Schwarze Kopfhörer mit weißem Hintergrund
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2014, Az.: I-15 U 69/14

Ein Verstoß gegen die in § 7 Satz 1 ElektroG vorgeschriebene Pflicht, nach dem 13. August 2005 in der europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung des Herstellers möglich ist, stellt mangels spürbarer Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

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01. Februar 2013

Wettbewerbsverstoß bei Verwendung personenbezogener Daten früherer Kunden

Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.05.2012, Az.: 6 U 38/11 Stromanbieter dürfen ihre früheren Kunden nicht unter Verwendung der Information, dass diese zur Konkurrenz gewechselt haben, zu dem Zweck anschreiben, diese Kunden zum Rückwechsel zu veranlassen. Im vorliegenden Fall schickte ein Stromanbieter seinem ehemaligen Kunden nach dessen beabsichtigtem Anbieterwechsel ein Werbeschreiben, das eine Gegenüberstellung seiner Strompreise mit denen des neuen Stromanbieters enthielt. Das OLG Karlsruhe sieht darin einen Wettbewerbsverstoß, weil der Stromanbieter geschützte Daten seines ehemaligen Kunden (personenbezogene Daten) benutzte, um eigene Werbung zu betreiben. Nach alledem können lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Werbung gestützt werden.
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