Beschluss des OLG Celle vom 04.12.2009, Az.: 13 W 95/09
Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist in der Regel niedriger anzusetzen als der Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient dazu, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, einen Streitfall vorläufig zu regeln. Daher soll, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der Streitwert des Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahrens um ein Drittel reduziert werden.
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Beschluss des LG Hamburg vom 19.01.2009, Az.: 327 O 13/09 Es ist rechtsmissbräuchlich, Abmahnungen mit dem vorwiegendem Ziel, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, auszusprechen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine derartige Verselbständigung stattgefunden hat, dass die Rechtsverfolgung zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im krassen Missverhältnis steht. Gerade durch Verstöße mit geringer Intensität wird keine messbare Umsatzbeeinträchtigung verursacht. Der Abmahner trägt aber zugleich bei der Vielzahl der angestrengten Verfahren ein hohes Kostenrisiko, dessen wirtschaftlicher Nutzen doch eher gering ist und jeder wirtschaftlicher Vernunft widerspricht.
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09
Da die Abmahnung eine Vorstufe zur gerichtlichen Geltendmachung darstellt, die Gegenabmahnung hingegen nicht, bleibt keine Anwendungsmöglichkeit für § 12 I 2 UWG um die Kosten der Gegenabmahnung geltend zu machen. Ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht, ist dabei nicht entscheidend - auch bei einer missbräuchlichen Abmahnung besteht hinsichtlich der Gegenabmahnung ausnahmsweise nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn die Abmahnung eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung des Mitbewerbers dargestellt hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gegenabmahnung darüber hinaus erst einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren, so dass auch an einen Anpruch aus GoA nicht zu denken war.
Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2009, Az.: 4 U 77/09
Die Einwendung des § 8 Abs.4 UWG kann einer urheberrechtlichen Abmahnung entgegen gehalten werden, obwohl diese Norm zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht ergibt sich die Klagebefugnis des Urherbers aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht; eine gesetzliche Regelung für die Klagebefugnis existiert indessen nicht. Das Nichtvorliegen solch einer gesetzlichen Grundlage hindere die Geltendmachung des Einwands wegen Rechtsmissbtrauch aber nicht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.08.2009, Az.: I-20 U 253/08
Ob bei einer Abmahnung die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass Kosten, die aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Abmahnung entstanden sind, nicht geltend gemacht werden können, wenn der Empfänger der Abmahnung diese wegen fehlender Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. Die Abmahnung sei dann formal unwirksam und unberechtigt. Anders entschieden bereits das OLG Köln und das OLG Karlsruhe.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 11.03.2009, Az.: 5 U 35/08
Wettbewerbsverbände haben grundsätzlich Marktteilnehmer selbst abzumahnen. Die daraus entstehenden Kosten sind als Kostenpauschale erstattungsfähig. Reagiert der Abgemahnte daraufhin nicht, hat der Verband Klage zu erheben. Eine weitere, diesmal von dem Prozessvertreter des Verbandes erfolgte Abmahnung, ist nicht mehr erstattungsfähig, da sie nicht im mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten liegt und es auch an der Erforderlichkeit einer zweiten Abmahnung fehlt. So sieht das zumindest das Hanseatische OLG Hamburg und weicht damit von der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG und den OLG München und OLG Düsseldorf ab. Folglich wird sich der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung damit in Zukunft beschäftigen müssen.
Urteil des OLG Hamm vom 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09
Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.08.2009, Az.: 1 W 37/09
Die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Die darin angesetzte Vertragsstrafe muss dabei eine abschreckende Wirkung entfalten und in einer Höhe versprochen werden, die deutlich über den wirtschaftlichen Vorteil des Verletzers aus dem wettbewerbsverletzenden Handeln hinaus geht. Beträge unter 2.000 € sind in der Regel als nicht ausreichend anzusehen, außer wenn sich die Wettbewerbsverletzung im wirtschaftlichen Bagatellbereich bewegt.
Urteil des LG München I vom 16.07.2009, Az.: 4 HK O 4239/09
Bei einer Abmahnung wegen unlauterer Geschäftsbedingungen und Vertragsbestandteile ist das Erheben einer 1,3 Geschäftsgebühr üblich. Im vorliegenden Fall war die Abmahnung gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten beim Verkauf von Reitsportartikeln auf der Internetplattform eBay gerichtet. Der Beklagte nutzte ein abgelaufenes amtliches Muster und schränkte die Rechte der Verbraucher im Bereich unvollständiger Lieferungen, Rückgaberechte und Irrtümer von der Beklagtenseite unzulässig einseitig ein. ...
Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.