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20. November 2020 Top-Urteil

240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

Geöffneter Brief enthält eine Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.09.2020, Az.: 6 U 57/20

Um von einem Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen auszugehen bedarf es zwar immer einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls, jedoch könne eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines gewissen Zeitraums den Missbrauch indizieren. Im konkreten Fall wurden 243 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ausgesprochen. Aufgrund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, der Tatsache, dass die gerügten Verstöße die Abmahnende nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzte und weil die gerügten Verstöße größtenteils Formalverstöße darstellten, handele es sich um einen Rechtsmissbrauch, so das OLG Frankfurt.

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28. Juli 2010

Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch

Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09 Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung  unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.

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