Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung Rechteinhaber“

04. März 2014

Website mit kopierten Texten – Zitierrecht vs. Textklau

Urteil des AG Charlottenburg vom 29.11.2012, Az.: 201 C 263/12

Werden auf einer Internetseite Texte eingestellt, ohne hierfür eine Lizenz zu haben, wird das Urheberrecht der Autorin jedenfalls dann verletzt, wenn die Verwendung der Texte nicht durch das Zitierrecht gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen dem Text und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Bei einer Zeitungsmeldung, die durch eine sachliche und neutrale Berichterstattung geprägt ist, wäre eine Darstellung in solcher Art und Intensität nicht möglich, wenn der Zitierende hier darauf verwiesen würde, nicht zitieren zu dürfen und die berichteten Fakten in eigener Sprache zusammenfassen zu müssen.

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03. März 2014

Unrechtmäßige Nutzung von kostenloser Software kann Schadensersatzanspruch begründen

Teilurteil des LG Bochum vom 20.01.2011, Az.: I-8 O 293/09

Die Nutzung einer kostenlosen Software, welcher unter der Lesser General Public Lincense (LGPL) lizensiert ist, kann bei Verstoß hiergegen einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auslösen. Durch einen Verstoß gegen die Lizenz ist man gerade kein berechtigter Nutzer. Lehnte man einen Schadensersatzanspruch für den Urheber der an sich kostenlosen Software ab, würde dieser rechtlos gestellt und könnte sich gerade nicht gegen den unredlichen Nutzer seiner Software zur Wehr setzen.

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28. Februar 2014

Keine Haftung des Vermieters für illegales Filesharing des Mieters

Urteil des LG Frankfurt vom 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12

Stellt ein Vermieter seinem Mieter in einer Ferienwohnung einen Internetzugang über W-LAN zur Verfügung, so haftet dieser nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber die zulässige Nutzung des Internetzugangs auf bestimmte Art und Weisen beschränkt hat, wie hier auf die Nutzung von E-Mail-Verkehr und zu beruflichen Zwecken.

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27. Januar 2014

Zur Befugnis im Markenrecht zur Veröffentlichung von Urteilen

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.01.2014, Az.: 6 U 106/13

Dem Geschädigten kann, bei einer Verurteilung des Schädigers wegen Markenrechtsverletzung, die Befugnis zustehen das Urteil zu veröffentlichen (§19c MarkenG). Voraussetzung ist allerdings, dass ein fortwährender Störungszustand existiert und ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht. Regelmäßig ist vom Bestehen eines berechtigten Interesses auszugehen, wenn die Kennzeichenverletzung aufgrund der Größe und Marktbedeutung des Verletzers von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreises bemerkt werden kann. Den Umfang und den Ort der Veröffentlichung bestimmt das Gericht.

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20. Januar 2014

Abmahnkosten nur wenn Unterlassung auch verfolgt wird

Beschluss des AG Hamburg vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13

Im vorliegenden Fall wurde eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm abgemahnt. Der Abgemahnte hatte jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben und wurde dann vom Rechteinhaber lediglich auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht hat hier dann eine Erstattung der Abmahnkosten verneint, weil der Rechteinhaber nach der erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht auch gerichtlich weiter verfolgt habe. Der Abgemahnte hätte nicht nur auf Zahlung sondern auch auf Unterlassung verklagt werden müssen. Den Schadensersatzanspruch schätzte das Gericht auf lediglich 100 Euro. Dies wurde damit begründet, dass der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist und sich das Angebot nur an den begrenzten Nutzerkreis des konkreten Tauschbörsenprogramms gerichtet hat.

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21. Oktober 2013 Kommentar

LG Stuttgart – Im Fall von .EU-Domains besteht ein Anspruch auf Übertragung der Domain

Kommentar zum Urteil des LG Stuttgart vom 26.09.2013, Az.: 17 O 1069/12

Bereits 2001 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de), dass der Inhaber eines bestimmten Namens, der ein vorrangiges Recht an einer .de-Domain geltend machen kann, einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung der weiteren Benutzung, jedoch nicht auf Übertragung dieser Domain geltend machen kann.

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04. September 2013

Penny vs. Pippi Langstrumpf

Pressemitteilung Nr. 127/2013 des BGH vom 18.07.2013, Az.: I ZR 52/12

Im Prospekt für Karnevalskostüme lichtete der Discounter ein junges Mädchen und eine Frau ab – beide weckten bewusst Assoziationen zu Pippi Langstrumpf. Darin sah die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens einen Verstoß gegen das Urheberrecht - und forderte 50.000,- EUR Schadensersatz. In den beiden ersten Instanzen noch bejaht, erteilte dem der BGH eine Absage: Die lediglich teilweise Nachahmung, die sich hier auf die Kleidung beschränkte, stellt nicht sofort einen Urheberrechtsverstoß an der literarischen Figur dar. Zwar genießt diese Urheberschutz, doch macht Pippi Langstrumpf weit mehr aus, als die Kleidung; charakteristisch sind darüber hinaus die Kartoffelnase und gerade auch ihre Art. Genau das verkörpert das bloße Kostüm jedoch nicht. Ganz aus dem Schneider ist Penny jedoch noch nicht: Zur Klärung der bisher offen gelassenen Frage von Wettbewerbsverstößen wurde der Streit ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

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04. September 2013

Beschränkung der Anwaltskosten bei privatem Filesharing

Beschluss des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13 Das Amtsgericht Hamburg hat mit Bedacht der sich noch im Gesetzgebungsprozess befindlichen Änderungen des Urhebergesetzes eine Beschränkung des Streitwertes und der damit verbundenen Anwaltskosten in einem Filesharingfall beschlossen.
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01. Juli 2013

Nicht immer Urheberrechtsschutz für pornografische Filme

Beschluss des LG München I vom 29.05.2013, Az.: 7 O 22293/12 Pornografischen Filmen fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung, sofern sie lediglich in primitiver Art sexuelle Vorgänge zeigen. Insofern kann hierfür kein Schutz als Filmwerk beansprucht werden. Auch ein Laufbilderschutz kommt nicht in Betracht, wenn keine Ersterscheinung des Filmes in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland keine Nacherscheinung in Deutschland innerhalb von 30 Tagen vorliegt.
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