Umfangreiche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist nicht per se rechtsmissbräuchlich
Eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch ein Unternehmen wegen fehlender CE-Kennzeichnung von Kopfhörern, die außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht, begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt des Unternehmens seinen Mandanten ganz oder teilweise von den mit der Verfolgung der Ansprüche verbundenen Kostenrisiken freigestellt hat. Dies ist jedenfalls bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen den Kostenrisiken einerseits und den Umsätzen bzw. Gewinnen des Unternehmens andererseits indiziert.