Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung Rechtsmissbrauch“

31. März 2014 Top-Urteil

Massenhafte Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook ist rechtsmissbräuchlich

Stapel voller Briefe mit Abmahnungen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 03.12.2013, Az.: 3 U 410/13

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dieses Vorgehen unter Würdigung der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn binnen weniger Tage 199 Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 5 TMG ausgesprochen werden und vorrangiges Handlungsmotiv nicht der Unterlassungsanspruch selbst ist, sondern vielmehr Aufwendungsersatz und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten durch die Abgemahnten bezweckt wird.

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26. Mai 2015

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Mehrfachabmahnungen

Briefstapel mit dem Wort "Abmahnung" im Fesnter
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14

Mehrere Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (hier: sieben Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Tagen) können rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 UWG sein. Indiz dafür ist zum einen, wenn gleich gelagerte Rechtsverstöße vorliegen, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen würden und mit der ersten Abmahnung bereits alle erforderlichen Verletzungstatbestände gegeben sind. Zum anderen, wenn für diese Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Folglich fehlt es am Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, da sich der Gläubiger von sachfremden Motiven leiten lässt.

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08. Mai 2015

Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Onlinehandel

Geöffnetes Kuvert, aus dem ein Brief mit der Überschrift "Abmahnung" herausschaut
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 187/14

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt grundsätzlich beim Antragsgegner. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers steht und dieser keine schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen außer der Gebührenerzielung verfolgt. So sprechen mehrere Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum (vorliegend 3 Abmahnungen pro Monat), eine sehr geringfügige, wirtschaftliche Tätigkeit, nur sehr geringe Umsätze und Gewinne (vorliegend ein Umsatz von höchstens 17.500 € pro Jahr), das Unterfallen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG des Antragsstellers sowie eine fehlende Eintragung im Handelsregister indiziell für einen Rechtsmissbrauch. Es obliegt dabei dem Antragssteller, diesen Rechtsmissbrauch durch Glaubhaftmachung zu widerlegen.

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25. Juni 2014

Endpreis muss Serviceentgelt enthalten

Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13

Der in einer Werbeanzeige angegebene Endpreis (hier: Reise bzw. Kreuzfahrt) muss gemäß der Preisangabenverordnung alle Kosten beinhalten, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen und bereits im Vorfeld konkret bezifferbar sind. Ein sog. "Sternchenhinweis", durch den auf möglicherweise weitere anfallende Kosten neben dem Endpreis aufmerksam gemacht werden soll, ist nur dann zulässig, wenn sie für beliebig zu wählende Zusatzleistung zu erbringen sind.

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19. Mai 2014

Beweislast bei einer Urheberrechtsverletzung in einem Mehrpersonenhaushalt

Urteil des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13

Um die eigene Haftung eines Anschlussinhabers als Täter bei durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, ist es ausreichend, wenn die Internetmitbenutzung anderer Personen dargelegt werden kann und die ersthafte Möglichkeit besteht, dass diese den Internetanschluss ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung genutzt haben können. Die Beweislast, dass dennoch der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, liegt dann beim Kläger. Eine Störerhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Personen den Anschluss mitbenutzen, da gegenüber diesen keine Überwachungspflicht besteht.

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07. März 2014 Top-Urteil

Massenabmahnung wegen Impressums-Verstoß auf Facebook ist rechtsmissbräuchlich

In den Händen halten eines geöffneten Kuverts aus dem ein Brief mit "Abmahnung" herausschaut.
Urteil des OLG Nürnberg vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13

Werden binnen weniger Tage mindestens 199 Abmahnungen wegen Verletzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung auf Facebook-Auftritten ausgesprochen, so ist dies jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn diese Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Abmahnenden steht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das dadurch einhergehende Prozesskostenrisiko nicht durch die geschäftliche Tätigkeit des Abmahnenden bestritten werden kann.

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04. März 2014

Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich

Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2013, Az.: 4 U 52/13

Eine Gegenabmahnung des Abgemahnten ist zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Allein darin, dass der Abgemahnte von dem Einklagen seiner im Rahmen der Gegenabmahnung geltend gemachten Forderung abgesehen hat, ergibt sich keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn er nun in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Aufrechnung mit Abmahnkosten wahrnimmt.

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28. Februar 2014

Falsche Darstellung der Rechtsprechung in Filesharing-Abmahnschreiben kann Betrug darstellen

Urteil des AG Düsseldorf vom 08.10.2013, Az.: 57 C 6993/13

Es kann einen Betrug darstellen, wenn dem Empfänger eines Abmahnschreibens wegen Filesharing aufgrund einer darin erfolgten, falschen Darstellung der Rechtsprechung vorgespiegelt wird, dass er sich in einer derart ausweglosen Situation befindet und die Annahme des Vergleichsvorschlags die für ihn wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt. Darin ist eine Täuschung über die objektive Rechtslage zu sehen. Die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags ist dann arglistig herbeigeführt und begründet keinen Zahlungsanspruch.

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20. Januar 2014

Abmahnkosten nur wenn Unterlassung auch verfolgt wird

Beschluss des AG Hamburg vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13

Im vorliegenden Fall wurde eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm abgemahnt. Der Abgemahnte hatte jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben und wurde dann vom Rechteinhaber lediglich auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht hat hier dann eine Erstattung der Abmahnkosten verneint, weil der Rechteinhaber nach der erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht auch gerichtlich weiter verfolgt habe. Der Abgemahnte hätte nicht nur auf Zahlung sondern auch auf Unterlassung verklagt werden müssen. Den Schadensersatzanspruch schätzte das Gericht auf lediglich 100 Euro. Dies wurde damit begründet, dass der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist und sich das Angebot nur an den begrenzten Nutzerkreis des konkreten Tauschbörsenprogramms gerichtet hat.

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