Massenhafte Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook ist rechtsmissbräuchlich
Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dieses Vorgehen unter Würdigung der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn binnen weniger Tage 199 Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 5 TMG ausgesprochen werden und vorrangiges Handlungsmotiv nicht der Unterlassungsanspruch selbst ist, sondern vielmehr Aufwendungsersatz und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten durch die Abgemahnten bezweckt wird.