Keine Haftung des Ferienwohnungsvermieters für Filesharing seiner Gäste
Ein Vermieter von Ferienwohnungen haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die über den Internetanschluss der Ferienwohnung durch Urlaubsgäste begangen wurden. Eine Haftung als Störer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat und das Gäste-WLAN ordnungsgemäß gesichert war. Hierbei ist es nicht nötig, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Weiter kann sich der Vermieter auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access-Provider berufen.