Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung“

21. April 2021

Streitwert bei Verletzung der Bildrechte eines professionellen Fotografen

Kamera in Händen von Fotografen, im Hintergrund helles Licht
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 30.03.2020, Az.: 11 W 8/20

Werden Bildrechte eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner verletzt, ist der Streitwert für das Hauptverfahren nach der Rechtsprechung zwischen 5.000 und 7.000 Euro anzusetzen. Bei einem Eilverfahren ist von einem Drittel weniger auszugehen, da hier nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. Der Streitwert kann diese Richtwerte übersteigen, wenn das Bild einen hohen ökonomischen Wert aufweist oder Hinweise für eine besonders umfangreiche, gewerbliche Nutzung vorliegen. Eine Abweichung vom Streitwert des Antragsstellers kann nötig sein, wenn der Streitwert deutlich über- oder untersetzt ist oder die Angaben in einer Abmahnung stark abweichen.

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20. November 2020 Top-Urteil

240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

Geöffneter Brief enthält eine Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.09.2020, Az.: 6 U 57/20

Um von einem Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen auszugehen bedarf es zwar immer einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls, jedoch könne eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines gewissen Zeitraums den Missbrauch indizieren. Im konkreten Fall wurden 243 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ausgesprochen. Aufgrund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, der Tatsache, dass die gerügten Verstöße die Abmahnende nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzte und weil die gerügten Verstöße größtenteils Formalverstöße darstellten, handele es sich um einen Rechtsmissbrauch, so das OLG Frankfurt.

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11. September 2020

BGH zur urheberrechtlichen Nachlizenzierung

Eine Karte von Berlin
Urteil des BGH vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19

Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen(zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung.

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11. September 2020

Familie kann sich in Hinblick auf den illegalen Download eines Films über eine Tauschbörse nicht entlasten

MyVideo auf einem Laptop
Pressemitteilung Nr. 37 zum Urteil des AG München vom 20.08.2019, Az.: 114 C 22559/17

Eine Familie kann sich hinsichtlich des illegalen Download-Angebots eines Films in einer Tauschbörse nicht entlasten. Die beklagte Inhaberin eines Internetanschlusses stritt den illegalen Download des Films „Für immer Single?“ ab. Der betroffene Computer könne von jedem in der Familie genutzt werden, was aber für den fraglichen Zeitpunkt auszuschließen sei. Deshalb müsse es sich um einen selbständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff gehandelt haben. Das Gericht wies darauf hin, dass der Anschlussinhaber im Falle einer Rechtsverletzung eine sekundäre Darlegungslast trage. Es seien konkrete Nachforschungen erforderlich, auch wenn hierbei ein Familienmitglied als Täter benannt werden müsste. Deshalb müsse die Anschlussinhaberin Schadensersatz leisten.

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31. August 2020 Top-Urteil

Arbeitnehmer muss keine Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck durch den Arbeitgeber dulden

Fingerabdruck Scan
Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020, Az.: 10 Sa 2130/19

Biometrische Zeiterfassungssysteme sind in der Regel nicht erforderlich im Sinne des Datenschutzes, um die Arbeitszeit von Mitarbeitern zu dokumentieren. Ein Arbeitgeber hatte ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dieses System erfasst zwar nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen. Diese stellen jedoch biometrische Daten dar, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG nur ausnahmsweise zulässig sei. Hier könne ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Vielmehr sei eine korrekte Arbeitszeiterfassung auch durch digitale Zeiterfassungssysteme mittels Chipkarten oder Transpondern möglich.

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30. Juli 2020

DSGVO-Verstoß kann abgemahnt werden

DSGVO Buchstaben hängend über Abmahnung
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19

Die Datenschutzgrundverordnung regelt Rechtsbehelfe laut OLG Stuttgart nicht abschließend. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nach dem UWG abgemahnt werden kann, wenn es sich bei der entsprechenden Norm um eine Marktverhaltensregel handelt. Hierfür muss eine Norm auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Außerdem muss der Verstoß geeignet sein, die geschützten Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht entschied vorliegend, dass die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen.

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08. Juli 2020

Schadensersatzschätzung beim Filesharing von Computerspielen

Schadensersatz-Stempel auf Zettel über Geldscheinen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.03.2020, Az.: 11 U 44/19

Die Faktorrechtsprechung, die hinsichtlich des Filesharings von Musiktiteln entwickelt wurde, ist grundsätzlich zur Schadensschätzung bei der illegalen Verbreitung von Computerspielen anwendbar. Bei dieser wird der übliche Entgeltsatz für den legalen Download mit dem Faktor der möglichen Abrufe in der Tauschbörse multipliziert. Zu beachten ist jedoch die technisch bedingt geringere Anzahl möglicher Downloads, sowie der Preisverfall aufgrund abnehmender Aktualität bei Computerspielen.

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24. Juni 2020

Keine Spürbarkeit bei Normauslegung entgegen der Marktüblichkeit

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.01.2020, Az. 6 W 3/20

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel ist nur dann nach § 3a UWG unlauter, wenn er geeignet ist, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsklausel soll die Verfolgung von Zuwiderhandlungen verhindern, die keine oder kaum Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer haben. Wenn ein Verstoß nach einer EuGH-Entscheidung abgemahnt wird, die die Norm entgegen der üblichen Praxis auslegt und die Norm als Reaktion darauf unmittelbar vom Gesetzgeber geändert wird, liegt keine Spürbarkeit vor. Hinzu kommt vorliegend, dass der Verkehr – jahrzehntelang an den Verkauf von Eierlikörprodukten mit Sahne gewöhnt – nach einer Gerichtsentscheidung nicht davon ausgehen wird, dass jegliche Eierlikörprodukte nun ohne Milchprodukte hergestellt werden.

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06. Februar 2020

Comicfigur „Galupy“ ist nur Ware und kein Werk

Boom-Schriftzug in Comic-Art vor mehrfarbigen Hintergrund.
Urteil des LG Hamburg vom 09.07.2019, Az.: 312 O 301/18

In einem Streit über das Bestehen eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zwischen dem Zeichner der Comicfigur „Galupy“ und einer Spielzeugherstellerin, entschied das LG Hamburg gegen den Zeichner. Der Einschätzung des Gerichts nach, fehle es der Comicfigur „Galupy“, trotz vielfacher Auftritte in Magazinen und anderen Medien, an einer hinreichenden Bindung an ein Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Ohne diese Bindung sei „Galupy“ dem Gericht nach, als Ware, nicht jedoch als schützenswertes Werk einzustufen und somit vom Werktitelschutz ausgenommen.

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17. Oktober 2019

Überhöhte Abmahnkosten bei illegalem Hochladen eines Computerspiels

Mann sitzt vor dem Laptop mit der Hand auf der Maus
Urteil des LG Frankenthal vom 12.03.2019, Az.: 6 O 313/18

Weil er die Raubkopie eines Computerspiels im Internet zur Verfügung stellte, ohne eine entsprechende Einwilligung der Produzentin des Computerspiels zu besitzen, wurde ein Jugendlicher von eben dieser Produzentin abgemahnt. Im sich anschließenden Rechtsstreit forderte diese von dem Jugendlichen unter anderem Abmahnkosten in Höhe von 984,60 €. Das LG Frankenthal hat nun festgestellt, dass als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abmahnkosten § 97 a UrhG n.F. gelte, weshalb die Produzentin lediglich Abmahnkosten in Höhe von 124 € fordern könne. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine pauschale Berechnungsmethode für den Schadensersatz bei illegalem Download von Musikstücken, sich nicht auf Computerspiele übertragen lasse.

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