Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung“

22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

ein Blatt Papier welches in einer Schreibmaschine steckt und auf dem "Abmahnung" steht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

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30. August 2016

Beleidigung bei Facebook mittels Emoticons

Tastatur mit verschiedenen Smiley-Tasten
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion bei Facebook rechtfertigte – im hier entschiedenen Einzelfall – keine Kündigung, da eine Abmahnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausreichend war, um künftige Vertragsstörungen zu vermeiden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Beleidigung (u.a. „fettes Schwein“) wörtlich niedergeschrieben wird oder mittels Emoticon erfolgt.

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10. Juni 2016

„Augenabteilung am St. G“ – Irreführende Werbung einer Augenarztpraxis

Schild_Augenarzt
Urteil des LG Münster vom 20.11.2015, Az.: 023 O 55/15

Das Werben einer Augenarztpraxis mit dem Schriftzug „Augenabteilung am St. G“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn die Praxis institutionell nicht zum Krankenhaus gehört. Durch die Bezeichnung „Abteilung“ wird nicht nur der Eindruck erweckt, dass sich die Praxis örtlich in der Nähe befinde, sondern auch, dass sie zu dieser größeren Einheit gehöre und die in diesen Räumen betriebene ärztliche Tätigkeit in einer Abteilung des „G“s als Aufbauorganisation erfolge.

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17. Mai 2016 Top-Urteil

BGH – Zur Haftung und zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Filesharing

Ladebalken mit Schriftzug "downloading"
Pressemitteilung Nr. 87/16 zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15

Der BGH hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass einen Anschlussinhaber, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Eine Haftung wegen Filesharings als Störer kommt daher nicht in Betracht. Hat ein Anschlussinhaber und Familienvater jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass seine Kinder als Täter in Betracht kommen, so haftet er für die Rechtsverletzung über seinen Anschluss als Täter, sofern die Ehefrau als Täterin ausscheide. Der Auffassung, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen Filesharings sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens belaufe, erteilte der BGH außerdem eine Absage. Vielmehr ist dieser nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die weltweite Zurverfügungstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse bedroht nämlich die kommerzielle Auswertung insgesamt.

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26. Oktober 2015

Bei einstweiliger Verfügung ohne Abmahnung trägt Antragssteller Kosten des Rechtsstreits

graues, dreidimensionales Paragraphenzeichen auf mehreren 100€-Geldscheinen
Beschluss des OLG Hamburg vom 25.08.2015, Az.: 3 W 74/15, 3 W 75/15

Mahnt die Antragsstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung eines Verfügungsantrages nicht ab und gibt ihr somit keine Gelegenheit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen, so trägt sie gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung für eine irreführende Werbung wegen Erfolgslosigkeit dieser ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es sich bei dieser Werbung nicht erkennbar um die konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens war, für die ein Anerkenntnis seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurde.

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21. August 2015

Keine Filesharing-Abmahnung ohne Rechte für den digitalen Vertrieb des geschützten Werkes

Junge beim Computer spielen
Urteil des AG Kassel vom 14.04.2015; Az.: 410 C 2230/14

Es kann nicht wegen Filesharing abgemahnt werden, wenn man die erforderlichen Rechte für den digitalen Vertrieb eines geschützten Werkes im Internet nicht nachweisen kann. Der digitale Vertrieb im Internet stellt eine vom Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung dar. Damit kann eine Vertriebsfirma, die allein zum Vertrieb verpackter Produkte berechtigt ist, keinen Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverstoßes aufgrund von Filesharing verlangen. Dies gilt besonders dann, wenn vertraglich geregelt ist, dass die Erlöse aus einem gleichwohl durch die Vertriebsfirma vorgenommenen Internet-Verkauf dem Lizenzgeber zustehen sollen.

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28. Juli 2015

„Top Preise“ sind anders als „Höchstpreise“ keine Spitzengruppenwerbung

Goldenes Siegel auf dem in der Mitte "Goldankauf" steht, oben "Bestpreise" und unten "100% fair"
Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14

Wirbt ein Unternehmen mit „Top-Preisen“ für den Goldankauf, nachdem es für seine Werbung mit „Höchstpreisen“ bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, so kann dies keine Vertragsstrafe begründen, da kein kerngleicher Verstoß vorliegt. Anders als bei der Werbung mit „Höchstpreisen“ erwartet der Durchschnittsverbraucher bei „Top Preisen“ im Hinblick auf den Ankauf von Goldschmuck lediglich ein überdurchschnittlich gutes Angebot, nicht jedoch ein Spitzenangebot.

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10. Juli 2015

Zum Maßstab der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers

PC-Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
Urteil des LG München I vom 05.09.2014, Az.: 21 S 24208/13

Um sich gegen eine Filesharing-Klage zu wehren gilt für den Internet-Anschlussinhaber ein strenger Maßstab für die sekundäre Darlegungslast. Allein die Angabe, dass man als Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt nicht zuhause war und welche andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten, genügt nicht. Um dem Anspruch an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Anschlussinhaber konkret d.h. verletzungsbezogen darlegen, ob und warum diese anderen Personen in Betracht kommen, wo sich die potentiellen Täter zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben und ob sie zu diesem Zeitpunkt konkret Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Dafür muss der Anschlussinhaber gegebenenfalls Nachforschungen anstellen.

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03. Juli 2015

Sicherheitsgefährdender Garagentorantrieb stellt Wettbewerbsverstoß dar

Fotolia_80184821, graues Garagentor in einer roten Ziegelsteinwand
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14

Der Vertrieb eines Garagentorantriebes kann einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 3 I ProdSG darstellen, wenn bei dem vertriebenen Produkt die Möglichkeit einer Geräteeinstellung besteht, wonach bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen ist.

Der Hersteller muss Vorkehrungen treffen, dass Verbraucher, denen die vorgeschriebenen Grenzwerte der Betriebswerte unbekannt sind, keine Einstellungen wählen können, die zu einer Überschreitung diese Grenzwerte führen. Der Gefahr kann auch durch einen geeigneten Warnhinweis in der Betriebsanleitung des Produktes begegnet werden, sofern die Gefährdung nicht bei jeder denkbaren Verwendung des Garagentorantriebes besteht.

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