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30. Juli 2014

Zur angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe im Urheberrecht

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 09.12.2013, Az.: 11 W 27/13

Eine Vertragsstrafe im Urheberrecht muss so hoch festgesetzt werden, dass von Ihr eine abschreckende Wirkung ausgeht und dadurch den Verletzer von weiteren Urheberrechtsverstößen abhält. Eine abschreckende Wirkung ist bei Vertragsstrafen unter 2500 Euro im Geschäftsbereich von normaler wirtschaftlicher Betätigung zu verneinen, da hier kein ausreichender Anreiz gegeben wird, zukünftig auf Urheberrechtsverletzungen zu verzichten.

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