Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, wenn lediglich schwarz-weiße Kopie der farbigen Urschrift zugestellt wird
Wird eine einstweilige Verfügung in schwarz-weißer Abschrift zugestellt, obwohl die Urschrift farbig ist und ein farbiges Lichtbild umfasst, so ist die Verfügung nur dann wirksam vollzogen, wenn aus der Kopie der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung eindeutig erkennbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte nur ein Lichtbild veröffentlicht hat, weil dieser dem Beschluss dann entnehmen kann, um welches Bild es sich handeln muss. Außerdem wird der Umfang des Unterlassungsverbotes durch die Kopie nicht abgeändert, wenn offenkundig ist, dass der ganze Beschluss schwarz-weiß kopiert ist und nicht die Benutzung eines schwarz-weißen Fotos verboten werden soll.