Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!
Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 512/11 Der Begriff "Feierbiest" stellt für die beanspruchten Waren - Textilien, Bekleidungsstücke, Fahnen und Wimpel - keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Er ist aufgrund seiner Zusammensetzung sprachlich unüblich und wird eher als Bezeichnung für eine Person verstanden, die ausgelassen und gerne feiert. Zur Beschreibung von Warenmerkmalen ist der Begriff daher ungeeignet und der Eintragung als Marke steht daher kein Freihaltebedürfnis entgegen.
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