Inhalte mit dem Schlagwort „Ad-Blocker“

10. Februar 2022

Keine Ansprüche von Webseiten-Betreibern gegen „Ad-Blocker“-Anbieter

Mann tippt auf Laptop mit Adblock Zeichen
Urteil des LG Hamburg 8. Zivilkammer vom 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19

Gegen die Vertreiber von "Ad-Blockern" können keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, die entsprechenden Browser-Plugins anzubieten, geltend gemacht werden. Die Vertreiber unterliegen auch keiner Auskunftspflicht bezüglich Downloadzahlen oder Anzahl der Nutzer von "Ad-Blockern" gegenüber den betroffenen Webseiten-Betreibern. Es liegt in diesen Fällen keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. Das Gericht führt zur Begründung näher aus, dass die Vorgänge, die durch die entsprechenden Browser-Plugins hervorgerufen werden und dazu führen, dass Werbung ausgeblendet wird, keine seitens der Webseite übermittelten Daten ändert. Vielmehr sei dies als Eingriff in den Ablauf des Programms zu werten, was jedoch nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst ist, sodass urheberrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.

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02. Oktober 2017

AdBlocker sind wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtlich zulässig

Mann sitzt vor Laptop mit Ad-Blocker auf Bildschirm
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des OLG München zum Urteil vom 17.08.2017, Az.: 29 U 1917/16

Das Anbieten eines AdBlockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Das Geschäftsmodell des AdBlocker-Betreibers ist nicht als verbotene aggressive Werbung zu qualifizieren, wenn für die Webseiten-Betreiber die Möglichkeit besteht, durch Zahlung eines angemessenen Entgelts, gewisse Werbeinhalte sichtbar zu machen. Eröffnet ein Website-Betreiber bei Nutzung des Werbeblockers ungehinderten Zugang zu seiner Seite, ist darin eine Einwilligung zu sehen und urheberrechtliche Ansprüche scheiden aus. Ein kartellrechtliches Verbot könnte im Übrigen erst verhängt werden, wenn der Betreiber des AdBlockers eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung innehat.

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