Inhalte mit dem Schlagwort „Admin-C“

20. November 2009

Die Haftung des Admin-C

Urteil des OLG Koblenz vom 23.04.2009, Az.: 6 U 730/08

Der Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.
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16. Juli 2009

Verkehrssicherungspflichten des administrativen Ansprechpartners

Urteil des LG Berlin vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07

Einem administrativen Ansprechpartner, welcher mit der Betreuung von Internetdomains beauftragt ist, ist bei einer Markenverletzung diesem auch dann fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von der konkreten Domainregistrierung hatte. Es steht fest, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, um die daraus Dritten drohenden Gefahren abzuwenden. Diese Verkehrssicherungspflicht stellt in diesem Fall die Prüfungspflicht des administrativen Ansprechpartners dar.
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31. März 2009

Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08

Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
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17. März 2009

Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C

Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08

Der Admin-C als administrativer Ansprechpartner in Gestalt einer natürlichen Person tritt für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auf. Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich daher lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der Registrierungsstelle für Domains. Diese rechtliche Konstellation verbietet es Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis gegenüber Dritten anzunehmen.
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