Die Haftung des Admin-C
Urteil des OLG Koblenz vom 23.04.2009, Az.: 6 U 730/08
Der Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.
WeiterlesenDer Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.