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28. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Auskunftsanspruch auf Daten von Nutzern eines Internet-Bewertungsportals

Vergabe von Sternebewertung durch Kennzeichung anhand eines roten Hakens.
Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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26. August 2015

Zulässigkeit der Geschäftsadresse einer GmbH mit c/o-Zusatz

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Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2015; Az.: 27 W 51/15

Der c/o-Zusatz in der Geschäftsadresse einer GmbH ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern solange zulässig und auch ins Handelsregister eintragungsfähig, wie dies dem besseren Auffinden der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten dient.

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20. März 2014

Werbeanzeigen mit Angebot eines Geschäftsabschluss ohne Angabe der Identität des Unternehmens unzulässig

Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2013, Az.: 2 U 12/13

Bei Werbeanzeigen, die ein Angebot zu einem Geschäftsabschluss beinhalten, ist die Angabe über die Identität (Rechtsform und Anschrift) eines Unternehmens wesentlich. Ein Angebot zu einem Geschäftsabschluss liegt dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das Produkt und den Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die Verpflichtung zur Angabe der Identität hat den Zweck, dass die Verbraucher selbst entscheiden können, ob sie mit dem Unternehmen vertragliche Beziehungen schließen wollen. Für die Zweckerreichung ist es irrelevant, ob der Werbende sein eigenes Unternehmen als Anbieter angibt oder andere Unternehmen, für die er wirbt.

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