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11. März 2014

Unwirksamer Vertrag über die Lieferung von Adressdaten von Verbrauchern

Urteil des LG Düsseldorf vom 20.12.2013, Az.: 33 O 95/13 U.

Werden durch Täuschung im Rahmen eines Gewinnspiels Adressdaten der Teilnehmer gesammelt und anschließend veräußert, ohne dass die Teilnehmer hierzu ihre Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG erklärt haben, so ist dieser Adresshandels-Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig, ohne dass Ansprüche aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.

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