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14. Dezember 2009

Adresshandel: die Haftung des Geschäftsführers nach Adresskauf

Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009, Az.: I-20 U 137/09

Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet persönlich für unlautere E-Mail-Werbung, wenn nicht ersichtlich ist, ob bei Übernahme des angekauften Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion nicht versucht wurde sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligungserklärung der angeschriebenen Personen vorliegt. Er kann sich dabei nicht auf allgemeine Zusicherungen des Veräußerers verlassen, nach welchen "bei allen Kunden eine Einwilligung" vorliege.
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