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18. Februar 2016

Keine Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Bekleidungsmarke für Uhren

Goldener Tigerkopf
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 234/13

Für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr muss die Marke für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet werden. Im Falle einer Bildmarke (hier: Tigerkopf) genügt ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis zwischen den fraglichen Produkten (hier: Bekleidung, Sonnenbrillen und Lederwaren einerseits und Uhren andererseits) dabei nicht, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Produkten zu bejahen.

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