Für zwei Zahlenzeichen kann das Fehlen einer bildlichen Ähnlichkeit nur dann bejaht werden, wenn diese bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Dies ist jedoch bei den Zahlenzeichen „101“ und „501“ nicht der Fall, weil zwei der drei Bestandteile identisch sind und keine weiteren, besonderen Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Des Weiteren sind sich die beiden Zeichen klanglich ähnlich, weil bei einer Aussprache der Zeichen der längere Teil identisch ist. Die Zeichen sind lediglich in begrifflicher Hinsicht unähnlich, weil Zahlen als solchen keine Bedeutung zukommt.
Pressemitteilung Nr. 50/2015 des BGH zum Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 59/13
Die Nachahmung des bekannten springenden PUMAs der gleichnamigen Marke in Form eines springenden PUDELs weist zwar keinen sehr hohen Grad der Ähnlichkeit auf. Die beiden Marken sind noch unterschiedlich genug, um keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen zu können. Dennoch werden diese gedanklich derart miteinander verknüpft, dass der BGH darin eine Ausnutzung des Rufes und der Wertschätzung der älteren Marke sieht und die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung bestätigt.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 02.10.2013, Az.: 3-08 O 103/13
Für die Dringlichkeitsvermutung im Eilverfahren ist bei der Verwendung einer fremden Wortmarke in einer Google-AdWords-Anzeige, wodurch der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbundenheit zum Markeninhaber erweckt wird, grundsätzlich ausreichend, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens von der Markenverletzung Kenntnis hat. Eine Wissenszurechnung ist aber dann abzulehnen, wenn der Verstoß zwar aus dem Anhang einer Verbraucherbeschwerde hervorgeht, dies für die Bearbeitung der Beschwerde jedoch keine Bedeutung hat, weil diese selbst sich nicht mit der Verletzung befasst.
Die Wortmarke "FAIRWILD" und die ältere Gemeinschaftswortmarke "WILD" weisen in bildlicher und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf. So ist die ältere Marke "WILD" vollständig in der Marke "FAIRWILD" enthalten. In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der betreffenden Waren besteht daher Verwechslungsgefahr.
Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 564/12 Aufgrund der Ähnlichkeit der Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und der Wortmarke „Ludwig II“ wird der Löschung der Wort-Bild-Marke zugestimmt. Zum einen ist der gemeinsame Wortbestandteil „Ludwig II“ prägend und dem Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke kommt keine eigene kennzeichnende Stellung zu. Zum anderen mag der Verbraucher die Unterschiede der Marken zwar wahrnehmen, gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Marken aufgrund der Gemeinsamkeiten gedanklich in Verbindung gebracht werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12 Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 17.08.2011, Az.: 5 U 48/05
Der Titel „Nur Mir“ - komponiert von Pelham/Haas, gesungen von Sabrina Setlur – enthält eine zweisekündige fortlaufend wiederholte Rhythmussequenz (Sample) des Titels „Metall auf Metall“ der Künstlergruppe Kraftwerk. Hierdurch wird in das das Tonträgerherstellungsrecht eingegriffen, da bereits die Übernahme kleinster Tonpartikel genügen. Eine freie Benutzung liegt nicht vor, da die entnommene Sequenz auch selbst hergestellt werden könnte und deshalb keine Notwendigkeit besteht, die fremde Rhythmussequenz schlicht zu übernehmen.
Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 25 W (pat) 51/10 Ist der Warenabstand bei identischen Zeichen hinreichend ausgeprägt, kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine der beiden Marken eine erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft aufweisen kann. Zwischen den Vergleichsmarken "Pfeffi" und "Pfeffi" besteht lediglich hinsichtlich identischer Waren Verwechslungsgefahr. Im Übrigen ist ein hinreichender Warenabstand gegeben und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu verneinen.
Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA". Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen. Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
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