Wer A sagt muss auch K sagen
Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.07.2012, Az.: 1 U 257/11 - 76 Das OLG Saarbrücken hob ein Urteil des LG auf, wonach die Wortmarke "Am." die Wortmarke "a." bzw. die Wort-/Bildmarke "ak.. Die exklusive Polstermarke!" verletzt hätte. Denn für eine Verwechslungsgefahr sei zum einen die Identität/ Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und zum anderen die Identität/Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren erforderlich. Durch die stark verschieden klingenden Wortanfänge bestehe jedoch keine Verwechslungsgefahr. Zudem beschränkt sich die Marke "Am." auf Küchenmöbel, wohingegen die Marke "a." effektiv nur für Polstermöbel verwendet werde.
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