Inhalte mit dem Schlagwort „Ärztebewertungsportal“

22. Oktober 2018 Top-Urteil

Nachweis über Behandlung als Voraussetzung für Bewertung auf Arztbewertungsplattform

Arzt schreibt auf seinem Klemmbrett
Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18

Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.

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30. November 2020

Warnhinweis bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.11.2020, Az.: 16 W 37/20

Ein Bewertungsportal für Ärzte darf das Profil eines Mitglieds mit einem Hinweis auf den Verdacht manipulierter Bewertungen versehen. Im vorliegenden Fall versah der Portalbetreiber das Profil eines Arztes mit dem Hinweis, die Authentizität einiger Bewertungen würde angezweifelt und der Verdacht konnte auf Rücksprache mit dem Profilinhaber, der jegliche Manipulation bestreite, auch nicht aufgeklärt werden. Bei einem solchen Hinweis handle es sich laut dem Gericht nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil hinreichend dargestellt würde, dass es sich lediglich um einen Verdacht handle und adäquat den Stand der Ermittlung darstelle. Es liege im öffentlichen Interesse Warnhinweise dieser Art anzuzeigen.

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30. August 2019

Portal darf Daten von Ärzten ohne Zustimmung nicht verwenden

Mann in weißem Kittel hält daumen hoch neben abgehakten Boxen
Urteil des LG Bonn vom 28.03.2019, Az.: 18 O 143/18

Ein Internet-Portal, welches Besuchern ermöglicht Ärzte in ihrer Umgebung zu suchen und zu bewerten, darf Daten von Ärzten nicht ohne deren Zustimmung nutzen. Zwar darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ähnliche Seite weiterbetrieben werden, da sie als neutraler Informationsmittler handelt, jedoch unterscheidet sich der dortige Fall deutlich. Denn in dem hier verurteilten Portal können Ärzte durch Erwerb eines "Premium-Pakets" gewisse Vorteile erlangen, wie etwa die individuelle Ausgestaltung ihres Profils, das Hochladen eines Profil Bildes oder sogar die Möglichkeit auf dem Portal selbst bei konkurrierenden Ärzten Werbung zu schalten. Dadurch fühlen sich Besucher der Seite unterbewusst zu den zahlenden Ärzten hingezogen und die anderen haben einen großen Nachteil und den Druck auch für das "Premium-Paket" zu zahlen. Somit verlässt die Betreiberin der Seite ihre Position als neutraler Informationsmittler und handelt aus eigenem Gewinninteresse, wodurch sie nicht das Recht hat Daten nicht zahlender Ärzte, ohne deren Wissen oder Zustimmung, zu nutzen.

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25. April 2019

Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf einem Internetportal?

Fotolia_62659906; Hand Bewertungen Sterne Kreide
Urteil des LG München vom 16.04.2019, Az: 33 O 6880/18

Ein Arzt kann von einem Internetbewertungsportal nicht verlangen, dass positive Bewertungen, die als nicht valide eingestuft und deshalb gelöscht wurden, wieder veröffentlicht werden. Ein Grund hierfür ist das große Interesse der Allgemeinheit an der Glaubwürdigkeit von Bewertungen im Internet, da diese die Wahl des Arztes stark beeinflussen. Außerdem kann sich ein Arzt insbesondere nicht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zudem kommen auch keine Schadensersatzansprüche in Betracht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb wird zwar von § 823 Abs. 1 BGB erfasst, es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an der Betriebsbezogenheit und einer relevanten Schädigung.

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14. Mai 2018

Jameda: Anspruch des Arztes auf Unterlassung der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Arzt zeigt auf Schiefertafel mit der Aufschrift "Bewerten Sie uns!"
Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2018, Az.: 26 U 4/18

Trifft ein Patient im Rahmen des Ärzteportals Jameda eine unwahre Tatsachenbehauptung über seinen Arzt, steht diesem in der Folge ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung gegen den Betreiber des Portals zu, sofern das Portal die Löschung nicht vorgenommen hat. Das Interesse des Arztes am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre überwiegt die Kommunikations- und Meinungsäußerungsfreiheit des bewertenden Patienten. Dem Arzt obliegt allerdings die Beweislast für die Unrichtigkeit der Bewertung.

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22. Juni 2016

Zu den Prüfpflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals

rotes Stethoskop liegt auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2015, Az.: I-16 U 2/15

Der Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten kann in der Regel nicht für die Veröffentlichung und Verbreitung persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen eines Dritten in Anspruch genommen werden. Eine mögliche Verantwortlichkeit des Portalbetreibers ergibt sich dabei weder aus einem Zu-Eigen-Machen der streitgegenständlichen Arztbewertung, noch aus der mittelbaren Störerhaftung des Verbreiters durch die Verletzung zumutbarer Verhaltens- und Prüfungspflichten. Als Host-Provider ist der Plattformbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet die Nutzerbeiträge bereits vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Allerdings kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, sobald ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Beitrag hinweist.

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01. Juni 2016

Arztbewertung kann zulässige Meinungsäußerung darstellen

Stethoskop liegt auf Tastatur
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2015, Az.: 16 W 29/15

Werden auf einem Ärztebewertungsportal die subjektiven Erfahrungen eines Nutzers mit dem behandelnden Arzt veröffentlicht ("Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamte Ärzteschaft wird untergraben"), so stellt dies eine zulässige Meinungsäußerung seitens des Patienten dar. Unabhängig von der Zulässigkeit einer Bewertung haftet der Betreiber eines Internetbewertungsportals für einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Eintrag erst dann, wenn er davon Kenntnis erlangt hat. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich künftiger Verstöße besteht insbesondere dann nicht, wenn der beanstandete Beitrag ohnehin bereits entfernt wurde.

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12. April 2016 Top-Urteil

BGH konkretisiert Prüfpflichten für Betreiber der Arztbewertungsplattform Jameda

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

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02. März 2016 Top-Urteil

Erhöhte Prüfpflichten für Betreiber eines Ärztebewertungsportals

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
PM Nr. 46/2016 zum Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Eine täterschaftliche Haftung des Portalbetreibers für Bewertungen scheidet aus, wenn sich dieser die Bewertungen nicht zu eigen gemacht hat. Eine Haftung als Störer ist gleichwohl bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten denkbar.

Deren Umfang ist beim Betrieb von Bewertungsportalen erhöht, da hierbei ein gesteigertes Risiko an Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Fehlt die Möglichkeit des Betroffenen, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, weil dieser anonym Bewertungen abgeben kann, erhöht dies nochmals die Prüfungspflichten.

Dem Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte obliegt es in einer solchen Fallkonstellation daher, dem Bewertenden eine Beanstandung einer Bewertung zu übersenden und ihn aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Unterlagen wie z.B. Rezepte möglichst umfassend vorzulegen. Dies kann vom Betreiber unter Berücksichtigung des Gewichts der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie der Funktion des betriebenen Dienstes verlangt werden, ohne dass das Geschäftsmodell des Betreibers wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.

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