Inhalte mit dem Schlagwort „Äußerungen“

01. Februar 2019

WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis sind „ehrschutzfreier Raum“

Seitliche Ansicht eines streitenden und schreienden Paares in weißen ShirtsAC
PM Nr. 05/2019 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.01.2019, Az.: 16 W 54/18

WhatsApp-Gruppen oder WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis stellen eine „beleidigungsfreie Sphäre“ dar. Dadurch wird ein persönlicher Freiraum gewährt, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Private Vertraulichkeitsbeziehungen genießen dadurch einen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Ehrenschutz des durch die beleidigenden Äußerungen Betroffenen vorgeht.

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10. Juli 2014

Äußerungen der Justizministerin über einen Reporter waren zulässig

Beschluss des VG Hannover vom 04.06.2014, Az.: 1 B 7660/14

Nachdem im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen das Haus eines deutschen Politikers durchsucht worden war, äußerte sich die niedersächsische Justizministerin auf Anfragen der Opposition im Landtag zu einem Reporter, „der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren hatte, [sich] Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und fotografische Aufnahmen gefertigt hatte.“ Dagegen wehrte sich dieser und dessen Verlag erfolglos mit einem Eilantrag. Zwar könne die Aussage bei isolierter Betrachtung missverstanden werden, jedoch überwiegt bei gebotener Einbeziehung des sprachlichen Kontextes der wertende Charakter. Darüber hinaus sah das Gericht bereits die Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an.

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17. Dezember 2009

Rundfunksender haftet für unwahre Tatsachenbehauptung

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 24.11.2009, Az.: 7 U 76/09 In dem vom Hanseatischen OLG zu entscheidenden Fall ging es um einen Rundfunksender, der im Rahmen eines Interviews unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hat. Zwar war ersichtlich, dass die falschen Äußerungen von einem Dritten stammten und der Sender sie sich nicht zu Eigen gemacht hatte. Es traft ihn aber dennnoch die Haftung hierfür, da er sich nicht ausreichend von den falschen Äußerungen distanziert hat.
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14. Dezember 2009

„Fischdosendeckel“ – Keine Wettbewerbsklage gegen nachteilige Äußerungen in Patentschrift

Pressemitteilung Nr. 252/2009 des BGH zum Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 46/07

Bei einer Patenterteilung muss der Antragsteller jeweils den aktuellen Stand der Technik anführen und für eine erfolgreiche Anmeldung gleichzeitig schlüssig erklären, dass seine eigene Erfindung etwaige Nachteile eines bereits bestehenden ähnlichen Patens umgeht oder besser löst. Der alte Patentinhaber kann gegen die Äußerungen über eventuelle Nachteile des alten Patents lediglich im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens vorgehen. Eine Unterlassungsklage auf ordentlichem Gerichtsweg kann dieser nur dann anstreben, wenn der neue Patentinhaber die nachteiligen Äußerungen auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigt.
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