Auch überspitzte Kritik fällt regelmäßig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Auch überspitzte und ausfällige Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und stellt noch keine unzulässige Schmähung dar. Dies ist erst dann der Fall, wenn mit der Äußerung keine sachliche Auseinandersetzung mehr erfolgt, sondern die Herabsetzung der kritisierten Person in den Vordergrund tritt.