Internetberichterstattung über Verfahren kein Verstoß gegen Äußerungsverbot
Beschluss des OLG Köln vom 19.06.2009, Az. 15 W 32/09
Listet ein Schuldner einer Unterlassungsverfügung auf seiner Webseite entsprechende Gerichtsverfahren unter Angabe von Aktenzeichen, Datum und Beendigung des Verfahrens und der zentralen Begriffe, deren Verwendung er zu unterlassen hat, auf, so liegt kein Verstoß gegen das Äußerungsverbot und damit gegen die Verfügung vor.
Bei einer sachlichen und verkürzten Berichterstattung über solche Prozesse überwiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung potentielle Persönlichkeitsrechte anderer. Darin liegt keine wiederholende Auffrischung verbotener Äußerungen.