Inhalte mit dem Schlagwort „Affiliate-Marketing“

16. Februar 2023 Top-Urteil

Wettbewerbsrechtliche Zurechnung von „Affiliate“-Betreibern

Laptopbildschirm, auf dem die Internetseite Amazon geöffnet ist
Urteil des BGH vom 26.01.2023, Az.: I ZR 27/22

Wettbewerbswidrige Webseiten mit „Affiliates-Links“ sind dem Betreiber nicht zuzurechnen. Sog. „Affiliates“ steht es im Rahmen eines Amazon-Partnerprogramms zu, Links auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, die auf Angebote der Handelsplattform Amazon verweisen. Bei Kaufabwicklung über einen solchen Link erhält der „Affiliate“ eine anteilige Provision. Mangels einer Beherrschung des Risikobereichs sowie einer Einflussmöglichkeit Amazons auf die Webseite des „Affiliate“, sei laut BGH kein zurechnungsbegründendes Beauftragtenverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG gegeben. Dafür spreche außerdem das Eigeninteresse, das der „Affiliate“ durch das Generieren von Provision verfolgt.

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10. Februar 2023

Die wettbewerbsrechtliche Haftung von Affiliate-Partnern

offener laptop, auf dem ein Fester geöffnet ist mit der Aufrschrift "Affiliate Program"
Pressemitteilung des I. Zivilsenates des BGH zum Urteil vom 26.01.2023 (Az.: I ZR 27/22)

Die Klägerin hatte die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Grund hierfür ist, dass Dritte im Rahmen des Affiliate-Programms von Amazon auf der eigenen Webseite Links zu Angeboten auf der Plattform setzen können. Wird darüber ein Verkauf vermittelt, erhalten sie einen Anteil des Verkaufspreises. Es wurde festgestellt, dass die bemängelte Werbung wettbewerbswidrig ist, allerdings die Voraussetzungen für die Haftung der Betreiber gem. § 8 II UWG fehlen. Diese würde dann angenommen werden, wenn der Geschäftsbetrieb des Betreibers erweitert worden wäre. Dies liegt vor, wenn diesem etwas zugutekommen würde und er ein gewisses Risiko tragen würde. Zudem wird die Werbung im eigenen Interesse der Dritten getragen. Somit stellt sie keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs dar.

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02. Dezember 2020 Top-Urteil

Amazon-Verkäufer haftet nicht für unlautere Werbung des Affiliates

Lupe auf Papier mit Haftung im Fokus
Urteil des OLG Hamburg vom 20.08.2020 (Az.: 15 U 137/19)

Das Amazon-Affiliate-Programm bietet Externen die Möglichkeit, Produkte zu verlinken, so dass diese bei erfolgreicher Kaufvermittlung von Amazon eine Provision erhalten. Das Affiliate-Marketing ist hierbei eine Voraussetzung für das Anbieten von Produkten auf der Plattform. Wirbt der Affiliate-Partner mit unlauteren Aussagen, so kann der Anbieter, der die Ware über Amazon vertreibt und auf dessen Produkt der Link verweist, nicht wegen der unlauteren Werbung in Mithaftung genommen werden. Das entscheidende Gericht verneinte die Zurechnung des Fehlverhaltens damit, dass der Anbieter keinen Einfluss auf den Affiliate hätte und dieser ohnehin im eigenen Geschäftsbereich tätig wäre.

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06. Mai 2020

Produktempfehlung gleich Werbung?

Zwei Männer auf einem Ferseher mit Dollar-Zeichen
Urteil des LG Berlin vom 11.02.2020, Az.: 52 O 194/18

Das Unterhaltungsportal BuzzFeed veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Artikel mit dem Titel „18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst“. Innerhalb des Artikels wurden 18 ausgewählte Amazon-Produkte inklusive zum Händler führender Affiliate-Links aufgelistet. Der klagende Verbraucherschutzverband sah darin, trotz eines Hinweises des Portalbetreibers, am Gewinn beteiligt zu werden, einen Verstoß gegen die Pflicht kommerzielle Kommunikation ausreichend kenntlich zu machen. Dem stimmten die Richter des Landgericht Berlin zu.

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31. Oktober 2014

SEO-Vertrag kann Dienstvertrag sein, wenn er Teil eines gemischten EDV-Vertrages ist

Beschluss des OLG Köln vom 16.01.2014, Az.: 19 U 149/13

Ein Online-Marketing-Vertrag, der neben der Suchmaschinenoptimierung auch Beratung, Affiliate-Marketing, Listung bei Preissuchmaschinen und Webcontrolling beinhaltet, ist ein typengemischter Vertrag, auf den das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. SEO-Verträge sind zwar generell Werkverträge, da sie Programmierungsarbeiten voraussetzen und insofern ein Erfolg geschuldet wird. Bildet die Suchmaschinenoptimierung jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrages, liegt insgesamt ein Dienstvertrag vor, nach welchem nur die Erbringung der vereinbarten Leistungen geschuldet wird, nicht jedoch ein Erfolg.

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